Rechtsprechung
   VG Ansbach, 04.08.2011 - AN 11 K 11.30317   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,65720
VG Ansbach, 04.08.2011 - AN 11 K 11.30317 (https://dejure.org/2011,65720)
VG Ansbach, Entscheidung vom 04.08.2011 - AN 11 K 11.30317 (https://dejure.org/2011,65720)
VG Ansbach, Entscheidung vom 04. August 2011 - AN 11 K 11.30317 (https://dejure.org/2011,65720)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,65720) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Tadschike aus Distrikt ...; nicht-staatliche Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft gemacht; aber gemeinschaftsrechtlicher Abschiebungsschutz; bewaffneter Konflikt und erhebliche individuelle Gefahr dort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07

    Abschiebungsschutz; Irak; Qualifikationsrichtlinie

    Auszug aus VG Ansbach, 04.08.2011 - AN 11 K 11.30317
    Nach den Gesetzesmaterialien (BT/Drks. aaO) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit, wobei nicht primär auf den Organisationsgrad der Konfliktparteien abzustellen ist, in den Regelungsbereich fallen sollen (so auch Hess VGH vom 9.11.2006, zitiert nach juris und vom 26.6.2007 NVwZ-RR 2008, 58 aA VG Stuttgart InfAuslR 2007, 321 zum Irak).
  • VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06

    Abschiebungsschutz für Asylbewerberin aus Afghanistan; geschlechtsspezifische

    Auszug aus VG Ansbach, 04.08.2011 - AN 11 K 11.30317
    Nach den Gesetzesmaterialien (BT/Drks. aaO) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit, wobei nicht primär auf den Organisationsgrad der Konfliktparteien abzustellen ist, in den Regelungsbereich fallen sollen (so auch Hess VGH vom 9.11.2006, zitiert nach juris und vom 26.6.2007 NVwZ-RR 2008, 58 aA VG Stuttgart InfAuslR 2007, 321 zum Irak).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht